Regierungsmitglieder
§ 4*)
(1) Den Regierungsmitgliedern obliegt hinsichtlich der ihnen nach der Geschäftsverteilung obliegenden Aufgaben die fachliche Leitung der Abteilungen des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Regierungsmitglieder sind die Vorgesetzten derjenigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen, die mit den unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben betraut sind.
(3) Die Regierungsmitglieder sind berechtigt, sich jederzeit über die unter ihrer Leitung zu besorgenden Aufgaben des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen zu unterrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2000
14.12.2015
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