Teilnehmeridentifikation
§ 4.
(1) Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation durch
- 1. einen elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 4 E-GovG,
- 2. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
- 3. die Eingabe von Zugangsdaten und einen zweiten Authentifizierungsfaktor. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.
(2) Die Identifikation gemäß Abs. 1 Z 3 ist nicht zulässig für
- 1. unentgeltliche Vertreter gemäß § 83a BAO (§ 2 Abs. 2 Z 3),
- 2. Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB (§ 2 Abs. 1 Z 5),
- 3. Teilnehmer, deren Zugangsdaten außer Kraft gesetzt sind (§ 8).
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280689
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