§ 4 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Teilnehmeridentifikation

§ 4.

(1) Die Teilnahme an FinanzOnline kann ausschließlich erfolgen nach einer Identifikation durch

  1. 1. einen elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) gemäß § 4 E-GovG,
  2. 2. ein elektronisches Identifizierungsmittel im Sinn des Art. 3 Z 2 eIDAS-VO, das die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO mit Sicherheitsniveau „hoch“ erfüllt oder
  3. 3. die Eingabe von Zugangsdaten und einen zweiten Authentifizierungsfaktor. Ein zweiter Authentifizierungsfaktor ist bei Datenübertragung mittels eines Webservices nicht notwendig.

(2) Die Identifikation gemäß Abs. 1 Z 3 ist nicht zulässig für

  1. 1. unentgeltliche Vertreter gemäß § 83a BAO (§ 2 Abs. 2 Z 3),
  2. 2. Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB (§ 2 Abs. 1 Z 5),
  3. 3. Teilnehmer, deren Zugangsdaten außer Kraft gesetzt sind (§ 8).

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280689

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