§ 4 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1978

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

  1. 1. eine technische oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 und 3) geeignete Tätigkeit ausgeübt hat oder
  2. 2. eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit der in der Z 1 angeführten Art ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

10006619

Dokumentnummer

NOR12072006

alte Dokumentnummer

N51978159620

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