Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
- 1. eine technische oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 und 3) geeignete Tätigkeit ausgeübt hat oder
- 2. eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit der in der Z 1 angeführten Art ausgeübt hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2026
Gesetzesnummer
10006619
Dokumentnummer
NOR12072006
alte Dokumentnummer
N51978159620
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