§ 4 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung

§ 4.

(1) Die Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung sind insbesondere:

  1. 1. Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
  2. 2. Information und Aufklärung über Doping gemäß § 2 Abs. 1 und 2;
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß § 3 Abs. 1 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
  4. 4. Feststellung von Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 1a Z 13) und der damit verbundenen Kosten;
  5. 5. Sichtung, Analyse und Bewertung von Informationen bezüglich potentieller Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen;
  6. 6. Einbringung von Prüfanträgen gemäß § 14a;
  7. 7. Wahrnehmung der Parteistellung gemäß §§ 15 Abs. 2 sowie 17 Abs. 2;
  8. 8. Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.

(2) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat folgende Kommissionen mit folgenden Aufgabengebieten einzurichten:

  1. 1. die Ethikkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten und in der Anti-Doping-Arbeit erfahrenen Personen zu bestehen hat, zur Unterstützung bei Maßnahmen zur Dopingprävention sowie zur Information und Aufklärung über Doping;
  2. 2. die Ärztekommission, der drei Ärzte mit entsprechender Erfahrung, ein Experte der Pharmazie und ein Zahnarzt angehören, zur Entscheidung über Anträge auf medizinische Ausnahmegenehmigungen gemäß § 8 Abs. 3 und Beratung in medizinischen Angelegenheiten. Der der Kommission grundsätzlich angehörende Experte der Pharmazie sowie der ihr grundsätzlich angehörende Zahnarzt sind nur bei fachlich einschlägigen Anträgen und Beratungen Teil der Kommission und somit beizuziehen;
  3. 3. die Veterinärmedizinische Kommission, der zwei, maximal jedoch vier Tierärzte mit entsprechender Erfahrung und ein Experte der Pharmazie angehören, zur Beratung in veterinärmedizinischen Angelegenheiten;
  4. 4. die Auswahlkommission, die aus mindestens drei, maximal jedoch fünf fachlich geeigneten Personen zu bestehen hat.

(3) Die Organe sowie Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sind zur Verschwiegenheit über ihre Tätigkeit verpflichtet, sofern gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung und die Unabhängige Schiedskommission können unter der Voraussetzung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des betroffenen Sportlers oder der betroffenen Betreuungsperson oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen, insbesondere Gesundheitsdaten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.

(4) Für die Mitglieder der Kontrollteams (§ 11 Abs. 2) sind von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung Lichtbildausweise zur Legitimation für Dopingkontrollen auszustellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung besteht eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH“ mit der Kurzbezeichnung „NADA Austria“. An ihrem Stammkapital ist der Bund mit mehr als der Hälfte beteiligt. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Verwaltung der Anteile des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Zur Deckung der Administrativkosten und Wahrnehmung der Aufgaben der Gesellschaft leistet der Bund, vertreten durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, ab dem Jahre 2018 jährlich einen Zuschuss in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro.

(6) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (§ 4a) und die Unabhängige Schiedskommission (§ 4b) gelten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) und haben für die Einhaltung der Datenverwendungsgrundsätze sowie der Datensicherheitsmaßnahmen zu sorgen. Sie dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die wirksame Umsetzung der Anti-Doping-Regelungen des WADC erforderlich ist und die Betroffenen sich vertraglich zur Einhaltung des WADC verpflichtet haben; außerdem dürfen folgende Daten personenbezogen übermittelt werden:

  1. 1. unbeschadet der Bestimmung des § 22c Abs. 1, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben angefallenen personenbezogenen Daten, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten, bei begründetem Ersuchen an Gerichte und Behörden, soweit die Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden und die Übermittlung bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen ist;
  2. 2. Analyseergebnisse von Dopingkontrollen, Entscheidungen in Anti-Doping-Verfahren und erteilte medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) an den jeweils zuständigen internationalen Sportfachverband und der WADA, soweit dies im WADC vorgesehen ist;
  3. 3. der WADA auf begründeten Ersuchen alle Daten inklusive der personenbezogenen Gesundheitsdaten, die einer erteilten medizinischen Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 zugrunde gelegt wurden, soweit dies im WADC vorgesehen ist.

(7) Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat ihre Aufgaben entsprechend der international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit, insbesondere der Regelwerke der WADA, wahrzunehmen, soweit bundesgesetzliche oder unionsrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(8) Hinsichtlich der Feststellung gemäß Abs. 1 Z 4 kann der jeweils Betroffene innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Überprüfung der Feststellung durch die Unabhängige Schiedskommission begehren.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40194532