§ 4 A-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Intervalle der Qualitätsprüfungen

§ 4

(1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:

  1. 1. Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
  2. 2. Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 2 fallen oder
  3. 3. Versicherungen, sofern sie nicht unter Abs. 2 Z 3 fallen oder
  4. 4. Pensionskassen.

(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie

  1. 1. Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgezählt sind oder
  2. 2. Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
  1. a) einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
  2. b) eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
  3. c) keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 14 der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
  1. 3. Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, durchführen, die nicht unter Abs. 1 Z 3 fallen.

(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Abs. 2 dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß § 15 annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.