§ 49j.
(1) Beamte der Verwendungsgruppe K6, die am 30. Juni 2014 und am 1. Juli 2014 dem Dienststand angehören und in die Beamtengruppe der Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen oder in die Beamtengruppe der Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen eingereiht sind, werden, sofern sie nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet werden, mit Wirksamkeit 1. Juli 2014 wie folgt in die Verwendungsgruppe R übergeleitet:
Verwendungsgruppe K6 | Verwendungsgruppe R | Verwendungsgruppe K6 | Verwendungsgruppe R |
1 | 1 | 12, 1. Jahr | 8 |
2 | 2 | 12, 2. Jahr | 9 |
3 | 3 | 13 | 9 |
4 | 4 | 14, 1. Jahr | 9 |
5, 1. Jahr | 4 | 14, 2. Jahr | 10 |
5, 2. Jahr | 5 | 15 | 10 |
6 | 5 | 16 | 10 |
7 | 6 | 17 | 11 |
8, 1. Jahr | 6 | 18 | 11 |
8, 2. Jahr | 7 | 19, 1. Jahr | 11 |
9 | 7 | 19, 2. Jahr | 12 |
10, 1. Jahr | 7 | 20, 1. bis 4. Jahr | 12 |
10, 2. Jahr | 8 | 20, über 4 Jahre | 13 |
11 | 8 |
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(2) Für den Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gilt als Vorrückungsstichtag im Sinn des § 11 Abs. 1a der Tag, der sich ergeben hätte, wenn er die für die Vorrückung wirksame Zeit in der Verwendungsgruppe R zurückgelegt hätte. § 18 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Wurde einem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag eine außerordentliche Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe K6 oder eine Zulage gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt, ist die damit verbundene Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit nach Maßgabe des Abs. 2 auch in der Verwendungsgruppe R zu berücksichtigen.
(4) Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der zwischen dem 1. Juli 2014 und dem der Kundmachung der 46. Novelle zu diesem Gesetz folgenden Tag in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht wurde, wird, sofern er nicht im 24-Stunden-Dienst verwendet wird, mit dem Tag der Einreihung zum Beamten der Verwendungsgruppe R. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Der Beamte der Verwendungsgruppe K6, der in eine der in Abs. 1 genannten Beamtengruppen eingereiht ist, auf den Abs. 1 aber nicht anzuwenden war, weil er im 24-Stunden-Dienst verwendet wurde, ist mit Wirksamkeit des Tages, ab dem für ihn eine Dienstform gilt, in der keine 24-Stunden-Dienste zu leisten sind, in die Verwendungsgruppe R zu überstellen. Für die Überleitung in die Verwendungsgruppe R gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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