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§ 18 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Betriebs- und Beförderungsbedingungen

§ 18

Die im Fahrdienst tätigen Personen haben bei jeder Fahrt einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und auf Verlangen der Fahrgäste einen Abdruck der Verordnung vorzulegen. Diesen Abdruck der Verordnung hat der Gewerbeinhaber dem Lenker zur Verfügung zu stellen.

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