§ 49e
Kündigung
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 49a bis 49d ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 252 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen dem Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, so hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 41. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 49a bis 49d zugestanden wäre.
26.09.2011
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