§ 49e
Kündigung
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 49a bis 49d sowie 49s und 49t ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. § 252 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen dem Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, so hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 41. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 49a bis 49d sowie 49s und 49t zugestanden wäre.
23.05.2014
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