§ 49a ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 8, BGBl. Nr. 624/1994.

Zinsen

§ 49a

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen zwei von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.