§ 49a ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 4 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung anzuwenden, wenn die Forderung nach dem 31. Dezember 1997 entstanden ist.

Zinsen

§ 49a

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1) betragen sechs von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, in der jeweils geltenden Fassung). Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.