§ 49 WAG 2018

Zukünftige FassungIn Kraft seit 06.6.2026

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

§ 49.

(1) Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein und dürfen nicht im Widerspruch zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 veröffentlichten Informationen stehen.

(2) Analysen, die von einem Rechtsträger oder einem Dritten erbracht und die von einem Rechtsträger, seinen Kunden oder potenziellen Kunden verwendet oder an einen Rechtsträger, seine Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet werden, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Analysen müssen klar als solche oder in ähnlicher Form erkennbar sein, sofern alle für die Analysen geltenden, in der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Rechtsträger, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, haben sicherzustellen, dass die von ihnen an Kunden oder potenzielle Kunden verbreiteten Analysen, die ganz oder teilweise von einem Emittenten bezahlt wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen“ bezeichnet werden, wenn sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden.

(4) Rechtsträger, die emittentenfinanzierte Analysen erstellen oder verbreiten, haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese Analysen im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt werden und die Vorgaben der Abs. 2, 3 und 6 erfüllen.

(5) Jeder Emittent hat seine emittentenfinanzierten Analysen gemäß Abs. 3 an die FMA als zuständige Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln. Bei der Übermittlung dieser Analysen hat der Emittent sicherzustellen, dass ihnen Metadaten beigefügt werden, aus denen hervorgeht, dass die Informationen mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen im Einklang stehen. Diese Analysen sind weder als vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 noch als Finanzanalysen gemäß § 54 zu betrachten und unterliegen daher nicht dem gleichen Grad an regulatorischer Kontrolle wie vorgeschriebene Informationen oder Finanzanalysen.

(6) Bei Analysen, die als „emittentenfinanzierte Analysen“ gekennzeichnet sind, ist auf der Titelseite klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass sie im Einklang mit dem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen gemäß Art. 24 Abs. 3c der Richtlinie 2014/65/EU erstellt wurden. Anderes Analysematerial, das ganz oder teilweise vom Emittenten bezahlt wird, aber nicht im Einklang mit diesem EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen erstellt wurde, ist als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.

Schlagworte

Portfolioverwaltungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40276879

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