§ 49 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Besondere Anforderungen für Bauten für größere Menschenansammlungen

§ 49

Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften für Bauten für größere Menschenansammlungen erlassen. Solche Vorschriften haben nach dem jeweiligen Stand der technischen und sonstigen Wissenschaften jene Anforderungen aufzustellen, die wegen des besonderen Verwendungszweckes an die Festigkeit, den Brandschutz, die Sicherheit und die hygienischen Verhältnisse solcher Bauten zu stellen sind. Sie können sich insbesondere auf besondere Konstruktionen der Wände und Decken, auf die Ausgestaltung und Ausstattung der Stiegen und Gänge, Türen, Ausgänge, Höfe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, sanitäre Anlagen, Garderoben, auf Brandschutzmaßnahmen und Sitz- und Stehplätze in solchen Bauten beziehen.

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