Besondere Anforderungen für Bauten für größere Menschenansammlungen
§ 49
Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften für Bauten für größere Menschenansammlungen erlassen. Solche Vorschriften haben nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen und sonstigen Wissenschaften jene Anforderungen zu enthalten, die wegen des besonderen Verwendungszweckes aus den im § 1 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten, insbesondere mechanische Festigkeit, Brandschutz, Nutzungssicherheit, Hygiene und Schallschutz, an diese Bauten zu stellen sind. Sie können sich insbesondere auf besondere Konstruktionen der Wände und Decken, auf die Ausgestaltung und Ausstattung der Stiegen und Gänge, Türen, Ausgänge, Höfe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung und Beheizung, sanitäre Anlagen, Garderoben, auf Brandschutzmaßnahmen und Sitz- und Stehplätze in solchen Bauten beziehen.
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