Frauenförderung an Justizanstalten
§ 49
§ 49. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.
Frauenförderung an Justizanstalten
§ 49
§ 49. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.