§ 49 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Frauenförderung an Justizanstalten

§ 49

§ 49. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.