§ 49 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

2. Abschnitt

Schlußbestimmungen Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 49

§ 49. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.