§ 48 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Organe

§ 48

(1) § 48.Organe des Fachverbandes sind:

  1. 1. der Vorsteher und
  2. 2. der Ausschuß.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
  2. 2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
  3. 3. Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
  4. 4. Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
  5. 5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.