Organe
§ 48
(1) § 48.Organe des Fachverbandes sind:
- 1. der Obmann und
- 2. der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
- 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
- 2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
- 3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
- 4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
- 5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.