§ 48 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Organe

§ 48

(1) § 48.Organe des Fachverbandes sind:

  1. 1. der Obmann und
  2. 2. der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.

Hiezu gehören insbesondere:

  1. 1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
  2. 2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
  3. 3. Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
  4. 4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
  5. 5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.