§ 48 RAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

1. ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987; Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009 2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

§ 48.

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass

  1. 1. ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,
  2. 2. ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 und
  3. 3. ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen

(2) Die Rechtsanwaltskammern und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

1. ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987; Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020; Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2026

Schlagworte

Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40280266

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