Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 48
Freistellung zur Wiederherstellung der Gesundheit
(1) Eine Kur, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder der Bund auf Grund einer Bewilligung des Bundessozialamtes ganz oder teilweise trägt, ist auf Antrag zu bewilligen, wenn kein Widerspruch zu Abs. 2 besteht. Anlässlich der Bewilligung ist die Kur zur Hälfte, höchstens jedoch im Ausmaß von zwei Wochen, auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn
- 1. noch keine Anrechnung erfolgte oder die letzte Anrechnung mehr als 3 Jahre zurückliegt oder
- 2. es sich um Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handelt oder
- 3. die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, feststeht.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung von Kuren ist – mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 1 Z 2 – auf dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
02.12.2014
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