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§ 48 LVBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2021

§ 48

Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit

Die Bestimmungen des § 48 NÖ LBG über die Freistellung zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.

17.08.2021

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