§ 48 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ABSCHNITT VII FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

§ 48

Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden:

  1. 1. Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird;
  2. 2. Beziehern von Hilflosenzuschüssen und Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
  3. 3. Beziehern von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;
  4. 4. Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  5. 5. begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%;
  6. 6. Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;
  7. 7. blinden Personen.