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§ 2 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

2. Teil

ÖBB-Holding AG Gründung und Errichtung

§ 2

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.

(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224 Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.

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