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§ 1 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

1. Teil

Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“

§ 1

(1) Der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen“ wird Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Bundesbahnen“; die Bezeichnung kann als „ÖBB“ abgekürzt werden. Es finden die für Vollkaufleute geltenden Rechtsvorschriften Anwendung. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

(3)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)

(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003)