7. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt Übergangsbestimmungen Frauenförderung an Justizanstalten
§ 48
§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.
7. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt Übergangsbestimmungen Frauenförderung an Justizanstalten
§ 48
§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.