§ 48 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

7. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Abschnitt Übergangsbestimmungen Frauenförderung an Justizanstalten

§ 48

§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes.