§ 48 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 48.

(1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053376

alte Dokumentnummer

N3199423554L

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