§ 48 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 48.

(1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich in das Steuerlager oder den Verwendungsbetrieb zu verbringen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055416

alte Dokumentnummer

N3199657290J