§ 47a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. Unterabschnitt

Dienstzeit Begriffsbestimmungen

§ 47a

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

  1. 1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
  2. 2. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
  3. 3. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.