2. Unterabschnitt
Dienstzeit Begriffsbestimmungen
§ 47a
§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
- 1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und der Mehrdienstleistung,
- 2. Mehrdienstleistung
- a) die Überstunden,
- b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
- c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
- d) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit gemäß § 49 Abs. 5 hinaus geleisteten Tätigkeiten, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten,
- 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
- 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.