VI. Hauptstück
Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 47
Besondere Verwaltungsabgaben
(1) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren
- a) zur Erteilung oder Verlängerung von europäischen technischen Zulassungen,
- d) zur Erstattung oder Verlängerung von Gutachten über die Verwendbarkeit von Bauprodukten,
- e) zur Erteilung der Ermächtigung als Stelle zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sowie
- f) zur Zulassung als Stelle für die Durchführung des Sonderverfahrens
sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Landesregierung hat die besonderen Verwaltungsabgaben durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung dieser Verfahren verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen jeweils bestehend aus einer festen Abgabe und einer weiteren Abgabe, deren Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschbeträge nach Abs. 1 sind der Aufwand für die zur Besorgung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Kosten für Drucksorten und Material sowie Postgebühren) zu berücksichtigen.
(3) Schuldner der besonderen Verwaltungsabgaben ist der Antragsteller des jeweiligen Verfahrens. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides. Die besonderen Verwaltungsabgaben sind mit diesem Bescheid im Namen der Landesregierung vorzuschreiben.
(4) Die besonderen Verwaltungsabgaben sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik einzuheben und fließen diesem zu. Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 164/1999, ist das Österreichische Institut für Bautechnik, das dabei im Namen der Landesregierung handelt.
06.12.2013
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