Aufgaben der Buchhaltung
§ 47
(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen.
(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:
- 1. die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 24 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem nach § 23 Abs 1 Anordnungsbefugten zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, ist
- a) im Fall einer Übertragung gemäß § 23 Abs 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;
- b) die Zahlungsanordnung zu vollziehen, wenn die Zahlungsanordnung vom Bürgermeister selbst stammt bzw dieser nicht gemäß lit a tätig wird, es sei denn, daß ein Grund nach Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG vorliegt.
In jedem Fall ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und der diesbezüglichen Anordnung anzuschließen;
- 2. die Verwahrung der Belege und Bücher;
- 3. die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;
- 4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung in der Hoheitsverwaltung zuläßt.
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