§ 47 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Aufgaben der Buchhaltung

§ 47

(1) Die Buchhaltung hat alle Geschäftsfälle aufzuzeichnen.

(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören insbesondere:

  1. 1. die Prüfung, ob die Zahlungsanordnungen den Bestimmungen des § 24 entsprechen. Entspricht eine Anordnung diesen Bestimmungen nicht, ist sie unter Angabe der Gründe dem nach § 23 Abs. 1 Anordnungsbefugten zur Verbesserung zurückzustellen. Werden die Mängel vom Anordnungsbefugten nicht behoben, ist
  1. a) im Fall einer Übertragung gemäß § 23 Abs. 1 der Bürgermeister zu verständigen, welcher die endgültige Entscheidung zu treffen hat;
  2. b) die Vollziehung der Zahlungsanordnung zu veranlassen, wenn die Zahlungsanordnung vom Bürgermeister selbst stammt bzw dieser nicht gemäß lit. a tätig wird, es sei denn, daß ein Grund nach Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG vorliegt.
  1. 2. die Verwahrung der Belege und Bücher;
  2. 3. die Erstellung der Zeit- und Sachbuchabschlüsse;
  3. 4. die Erstellung des Rechnungsabschlusses.

(3) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften getrennt zu erfolgen, wenn es die personelle Besetzung in der Hoheitsverwaltung zuläßt.

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