§ 47 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 47

§ 47. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Verfahren gemäß §§ 17, 17a und 18.