§ 47 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 47.

Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Beilagen und Vollmachten sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für die Anzeige gemäß § 4 Abs. 3.

Schlagworte

Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40029982