Gerichtliche Verurteilung
§ 46.
Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
- 1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
- 2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
- 3. die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder
- 4. die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist.
11.01.2026
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