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§ 47 VBO 1995

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dienstzeugnis

§ 47.

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auf Kosten der Gemeinde auszustellen.

25.04.2014

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