§ 46 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 46.

(1)  Für Geschäftsbeziehungen, bei welchen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann, sind zusätzlich zu den in den §§ 44 und 45 genannten Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Diese sind auf Grundlage einer risikoorientierten Beurteilung festzulegen. Insbesondere in den folgenden Fällen sind verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:

  1. 1. War der Auftraggeber zur Feststellung der Identität nicht anwesend (Ferngeschäft), sind spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden:
  1. a) Ein Auftragsschreiben wird an die angegebene Adresse des Auftraggebers mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt. Der Auftraggeber ist aufzufordern,
  1. aa) dem rückzuübermittelnden Auftragsschreiben eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Daten des Auftraggebers überprüft werden können und
  2. bb) eine schriftliche Bestätigung einer verlässlichen Gewährspersonen über die Richtigkeit der übermittelten Kopie beizulegen. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben,
  1. b) anlässlich des Einleitens der Transaktion erfolgt die erste Zahlung über ein Konto, das im Namen des Auftraggebers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Auftraggebers, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Auftraggebers vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Auftraggebers bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Auftraggeber im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, oder Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der 3. Geldwäsche-RL identifiziert wurde, oder
  2. c) die Identität wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, nachgewiesen.
  1. 2. Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. a) Einhaltung angemessener und risikobasierter Verfahren zur Bestimmung, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine politisch exponierte Person handelt,
  2. b) Aufnahme der Geschäftsbeziehung durch den Berufsberechtigten selbst bzw. im Falle von Gesellschaften durch Berufsberechtigte in vertretungsbefugter Zusammensetzung,
  3. c) Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft – sowohl mittelbar als auch unmittelbar – des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden,
  4. d) Unterziehen der Geschäftsbeziehung unter eine verstärkte laufende Überwachung und
  5. e) Einholung der Zustimmung der Führungsebene, bevor Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen aufgenommen werden können.
  1. 3. Politisch exponierte Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen; unbeschadet der im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggeber auf risikobezogener Grundlage getroffenen Maßnahmen sind die Berufsberechtigten jedoch nicht verpflichtet, eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter mehr ausübt, als politisch exponiert zu betrachten.
  1. a) „Wichtige öffentliche Ämter“ hiebei sind die folgenden Funktionen:
  1. aa) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
  2. bb) Parlamentsmitglieder;
  3. cc) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
  4. dd) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken;
  5. ee) Botschafter, Geschäftsträger oder hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
  6. ff) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

    Sublit. aa bis ee gelten auch für Positionen auf Gemeinschaftsebene und für Positionen bei internationalen Organisationen.

  1. b) Als „unmittelbare Familienmitglieder“ gelten:
  1. aa) Ehepartner;
  2. bb) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
  3. cc) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner, die nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt sind;
  4. dd) die Eltern.
  1. c) Als „bekanntermaßen nahe stehende Personen“ gelten folgende Personen:
  1. aa) jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einem Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zum Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes unterhält;
  2. bb) jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, oder von Trusts ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen des Inhabers eines wichtigen öffentlichen Amtes errichtet wurden.

(2)  Jenen Leistungen und Transaktionen, die die Anonymität begünstigen könnten, ist eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sind in Bezug auf diese erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen.

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40182020