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§ 45 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

§ 45.

Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei

  1. 1. Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
  2. 2. Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
  3. 3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
  4. 4. Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194364