Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände
§ 45.
Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei
- 1. Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
- 2. Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
- 3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
- 4. Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Gesetzesnummer
20008571
Dokumentnummer
NOR40194364
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)