Abnahme von Karten
§ 46.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn
- 1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);
- 2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder
- 3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.
- Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20007944
Dokumentnummer
NOR40278209
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
