§ 45a*)
Briefliche Stimmabgabe
(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§ 6), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschließens der Wahlkarte hervorzugehen. Die Wahlkarte muss spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokals im Land verschlossen worden sein.
(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr beim Gemeindeamt einlangt.
(4) Zur Prüfung, ob die Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig, sofern diese bis zum Schließen des letzten Wahllokals der Gemeinde eingelangt sind (§ 49a). Zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, soweit sie hiezu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde (§ 8 Abs. 3) tätig ist.
(5) Zur Prüfung und Auswertung der nach der Schließung des letzten Wahllokals der Gemeinde eingelangten Wahlkarten ist die Bezirkswahlbehörde zuständig (§§ 55a und 55b).
(6) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat Wahlkarten, die brieflich einlangen, bis zur Prüfung (§§ 49a und 55a) unter Verschluss zu verwahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
12.08.2019
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