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§ 45 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

8. Abschnitt

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen

§ 45.

Auf

  1. 1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,
  2. 2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4. Zimmerstutzen,
  5. 4a. Prangerstutzen und
  6. 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

Schlagworte

Luntenschloßzündung, Radschloßzündung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271945

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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