§ 45
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Wurde eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung nach § 25 lit. i errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat zu entfernen.
(2) Die Behörde kann nicht bewilligte Werbeeinrichtungen, die das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigten, sofort entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Eine Zustellung der Aufforderung zur Übernahme des entfernten Gegenstandes gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als vollzogen.
(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(4) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung nicht entsprechend der Bewilligung ausgeführt oder entspricht sie infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr der Bewilligung, so hat die Behörde dem Inhaber der Bewilligung die Durchführung der Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes erforderlich sind.
(5) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen zum Anschlag von Plakaten durch Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgegebenen Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, bedarf keiner Bewilligung nach § 25 lit. i, sofern die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag bzw. nach dem Tag der Volksabstimmung von demjenigen, der ihre Errichtung veranlaßt hat, zu entfernen.
22.10.2025
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