§ 45
Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen
(1) Wurde eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung nach § 25 lit. i errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert, so hat die Behörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat zu entfernen.
(2) Die Behörde darf nicht bewilligte Werbeeinrichtungen, die das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen, sofort entfernen. Die Behörde hat dem Eigentümer einer entfernten Werbeeinrichtung oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten unverzüglich aufzutragen, diese zu übernehmen. Die Zustellung eines solchen Auftrages nach § 25 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, gilt 24 Stunden nach dem Anschlag als bewirkt.
(3) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(4) Wird eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung nicht entsprechend der Bewilligung ausgeführt oder entspricht sie infolge einer nachträglichen Veränderung nicht mehr der Bewilligung, so hat die Behörde dem Inhaber der Bewilligung die Durchführung der Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes erforderlich sind.
(5) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu de satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, bedarf nicht der Bewilligung nach § 25 lit. i, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen.
22.10.2025
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