§ 45
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem im Anhang dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die vorgeschriebenen Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe zu drukken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden. Die Parteien sind auf dem Stimmzettel von links nach rechts in der im § 31 Abs. 3 und 4 für die Bezirkswahlvorschläge vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr in derselben Reihenfolge wie auf den kundgemachten Bezirkswahlvorschlägen anzuführen.
(3) Das Ausmaß des Stimmzettels hat ungefähr 15 cm in der Breite und 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen.
(4) Die Stimmzettel sind von der Landeswahlbehörde anfertigen zu lassen und den Sprengelwahlbehörden entsprechend der Zahl der dort Wahlberechtigten (§ 6 Abs. 1) einschließlich einer Reserve von 5 v. H. zur Verfügung zu stellen. Die Landeswahlbehörde hat den Sprengelwahlbehörden überdies eine der im vorigen Satz erwähnten Reserve entsprechende Zahl von Stimmzetteln eines jeden der anderen Wahlbezirke zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung, welche in doppelter Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen. Eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung hat der Obergeber, die andere der Übernehmer zu sich zu nehmen.
(5) Mit Ausnahme des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges ist es verboten, amtliche Stimmzettel oder den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag zu geben, herzustellen, zu vertreiben oder zu verteilen.
(6) Es ist verboten, Stimmzettel vor ihrer Obergabe an den Wähler (§ 39 Abs. 2) zu kennzeichnen.
03.10.2017
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