§ 45 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2005

Beratung des Landesvoranschlages

§ 45

(1) Bei Beratung des Landesvoranschlages kann über Antrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) geteilt werden.

(2) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

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