§ 45 GeoLT 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Beratung des Landesvoranschlages

§ 45

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat den Landesvoranschlag nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesvoranschlages im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Bei Beratung des Landesvoranschlages kann über Antrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters die Beratung in eine Generaldebatte (allgemeine Beratung über die Vorlage als Ganzes) und in eine Spezialdebatte (Einzelberatungen und Abstimmung über die Teile des Voranschlages) geteilt werden.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Voranschlages bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesvoranschlag dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesvoranschlages oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesvoranschlag zum Inhalt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006

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