§ 45 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Nachweis der Eignung

§ 45.

(1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien

  1. 1. gemäß § 44 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, verlangen sowie
  2. 2. gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 und 6 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde verlangen.

(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt, kann eine entsprechende Erklärung des Unternehmers vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers verlangt werden.

(3) Als Nachweis für die Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 und Z 2 kann der Auftraggeber

  1. 1. eine beglaubigte Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers sowie
  2. 2. eine entsprechende Bankerklärung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und über den Umsatz zumindest der letzten drei Geschäftsjahre

(4) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:

  1. 1. durch eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber;
  2. 2. durch die Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
  3. 3. durch Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
  4. 4. durch Muster, Beschreibungen und Fotographien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage des Auftraggebers nachweisbar sein muß;
  5. 5. durch Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, daß durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
  6. 6. bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen sollen, durch eine Kontrolle, die von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(5) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers wie folgt erbracht werden:

  1. 1. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Personen;
  2. 2. durch eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden, hervorgehen;
  3. 3. durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
  4. 4. durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
  5. 5. durch eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.

(6) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers haben die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 3 Z 2 sie sich entschieden haben, sowie, abweichend von Abs. 3 Z 2, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.

(7) Die in den vorangehenden Absätzen vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen.

Schlagworte

Gerichtsbehörde, Untersuchungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154307

alte Dokumentnummer

N9199329115J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)