§ 45 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 1

Nachweis der Eignungskriterien gemäß § 44 Abs. 1

§ 45.

(1) Der Auftraggeber kann vom Unternehmer zum Nachweis der Eignungskriterien

  1. 1. gemäß § 44 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sowie
  2. 2. gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 den letztgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers

    verlangen.

(2) Werden die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.

(3) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 2 ausstellen, sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekanntzugeben.

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