§ 45 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1971

§ 45. Gutachterausschuß

§ 45

(1) Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden.

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:

  1. 1. der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
  2. 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
  3. 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im §41 Abs.2 Z3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des §41 Abs.2 Z3 vorletzter und letzter Satz und Abs.3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.