§ 45 BewG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 45. Gutachterausschuss

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 35 für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuss zu bilden.

(2) Dem Gutachterausschuß gehören an:

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,
  2. 2. ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
  3. 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 41 Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muss jedoch ein ausübender Landwirt sein. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 Z 3 vorletzter und letzter Satz und Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 bis Abs. 4 sinngemäß Anwendung.